Willenserklärung

Willenserklärungen: Grundlagen, Arten und praktische Tipps

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Eine Willenserklärung ist ein wichtiger Teil des deutschen Rechts und kommt in vielen Rechtsgeschäften vor. Sie bildet die Grundlage für alltägliche Dinge wie Kauf- und Mietverträge sowie für geschäftliche Vereinbarungen.

Doch was genau ist eine Willenserklärung, welche Arten gibt es und worauf musst du achten?

In diesem Artikel erfährst du:

  • Die grundlegende Definition und Bedeutung der Willenserklärung.
  • Die verschiedenen Arten von Willenserklärungen und wie sie sich voneinander unterscheiden.
  • Praktische Tipps zur Anwendung im Alltag und bei Rechtsgeschäften.

Bleib dabei, um alles Wichtige rund um Willenserklärungen zu erfahren!

 

Grundlagen der Willenserklärung + Voraussetzungen

Tatbestandsmerkmale

Eine Willenserklärung besteht aus äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Tatbestandsmerkmalen. Beide sind nötig, um die Erklärung rechtlich wirksam zu machen.

Innere (subjektive) Tatbestandsmerkmale

Der innere Tatbestand betrifft den Willen, der hinter der Handlung steckt:

  • Handlungswille: Du musst bewusst handeln wollen. Ein Reflex oder Schlafwandeln zählt nicht.
  • Erklärungswille: Du musst wissen, dass deine Handlung eine rechtliche Bedeutung hat.
  • Geschäftswille: Es muss der Wille bestehen, durch deine Handlung ein konkretes Rechtsgeschäft (z.B. einen Kaufvertrag) abzuschließen.

Äußere (objektive) Tatbestandsmerkmale

Der äußere Tatbestand zeigt, wie der Wille einer Person nach außen hin sichtbar wird.
Dies kann durch verschiedene Formen geschehen:

  • Worte: Zum Beispiel, wenn du einem Verkäufer direkt sagst, dass du etwas kaufen möchtest.
  • Schrift: Etwa durch eine E-Mail, in der du ein Angebot annimmst.
  • Gesten: Ein Handzeichen, das Zustimmung signalisiert.

Was zählt nicht als Willenserklärung?

Nicht jede Äußerung oder Handlung einer Person ist eine Willenserklärung. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig zu wissen, welche Aussagen oder Verhaltensweisen keine rechtliche Wirkung entfalten können.
Hier sind einige Beispiele, was nicht als Willenserklärung zählt:

  • Gefälligkeiten: Handlungen aus Freundschaft oder Höflichkeit, wie das Ausleihen eines Buches oder das gemeinsame Essen mit Freunden, sind in der Regel keine rechtlichen Verpflichtungen. Es fehlt hierbei der Rechtsbindungswille, der notwendig wäre, um eine Willenserklärung zu bilden.
  • Invitatio ad offerendum: Dies beschreibt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, wie z. B. die Ausstellung von Waren in einem Schaufenster. Diese Handlungen laden potenzielle Käufer lediglich dazu ein, ein Angebot abzugeben, sie gelten jedoch selbst nicht als Angebot oder Willenserklärung.
  • Schweigen: Grundsätzlich wird Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung oder Ablehnung einer Willenserklärung gewertet, es sei denn, es wurde vertraglich anders festgelegt.

Wo ist die Willenserklärung im BGB?

Die Willenserklärung ist ein zentraler Begriff im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und bildet die Grundlage vieler Rechtsgeschäfte. Obwohl der Begriff selbst nicht in einem einzigen Paragraphen definiert ist, durchzieht er das gesamte BGB.

Die wichtigsten Regelungen zur Willenserklärung befinden sich in folgenden Abschnitten:

  • § 104 – § 185 BGB: Diese Paragraphen enthalten allgemeine Vorschriften zu Rechtsgeschäften, darunter die Geschäftsfähigkeit, die Bedeutung von Erklärungen und Bedingungen sowie die Wirkung von Verträgen. Insbesondere § 130 BGB beschäftigt sich mit der Wirksamkeit von Willenserklärungen und wann sie auch unter Abwesenden als zugegangen gelten.
  • § 145 BGB: Dieser Paragraf regelt das Verbindlichwerden von Willenserklärungen. Hier wird festgelegt, dass jemand, der ein Angebot abgibt, an dieses gebunden ist, sofern keine Bedingungen wie Rücknahme oder Widerruf gegeben sind.
  • § 133 BGB: Im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen besagt dieser Paragraph, dass nicht nur der Wortlaut, sondern auch der tatsächliche Wille der erklärenden Person berücksichtigt werden muss.

Arten von Willenserklärungen nach dem BGB

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Willenserklärungen, um die unterschiedlichen Anforderungen und Wirkungen im Rechtsverkehr zu regeln.

Dabei spielen insbesondere folgende Kategorien eine Rolle:

  • Einseitige Willenserklärungen
  • Zweiseitige Willenserklärungen
  • Empfangsbedürftige vs. nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Diese Unterscheidungen sind grundlegend, um die rechtlichen Konsequenzen und die Wirksamkeit der Erklärungen präzise zu verstehen.

Was ist eine einseitige Willenserklärung?

Eine einseitige Willenserklärung ist eine rechtliche Erklärung, die von nur einer Person abgegeben wird und eine rechtliche Wirkung entfaltet, ohne dass die Zustimmung einer anderen Person erforderlich ist. Sie dient der Erzeugung oder Veränderung von Rechtsverhältnissen durch den Willen des Erklärenden.

Beispiele für einseitige Willenserklärungen sind:

  • Kündigung: Ein Arbeitnehmer kündigt sein Arbeitsverhältnis oder ein Vermieter kündigt einen Mietvertrag.
  • Testament: Eine Person erklärt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll.
Einseitige Willenserklärung

Bei einseitigen Willenserklärungen liegt der Fokus auf dem Willen der erklärenden Person, und die rechtliche Wirkung tritt ein, sobald die Erklärung abgegeben wird, sofern keine besonderen Formvorschriften zu beachten sind.

Zweiseitige Willenserklärungen

Zweiseitige Willenserklärungen, auch als Verträge bekannt, erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Parteien, um rechtlich wirksam zu werden. Beide Parteien müssen jeweils eine Willenserklärung abgeben, die auf die Erzeugung eines rechtlichen Verhältnisses abzielt.

Ein zweiseitiger Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien zustande.

Beispiele für zweiseitige Willenserklärungen sind:

  • Kaufvertrag: Ein Käufer erklärt seinen Wunsch, ein Produkt zu erwerben, und der Verkäufer akzeptiert dieses Angebot.
  • Mietvertrag: Der Vermieter erklärt sich bereit, eine Wohnung zu vermieten, und der Mieter stimmt der Miete zu.
Zweiteitige Willenserklärung

In solchen Fällen entsteht ein rechtliches Verhältnis, das durch die gegenseitige Einigung der Parteien bestimmt wird.

Empfangsbedürftig vs. nicht Empfangsbedürftig

Willenserklärungen unterscheiden sich außerdem darin, ob sie erst durch den Zugang bei der anderen Partei wirksam werden oder sofort gelten. Hierbei wird zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden:

  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Diese Erklärungen werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen sind. Dazu gehören zum Beispiel Angebote und Kündigungen. Die rechtliche Wirkung tritt ein, sobald der Empfänger von der Erklärung Kenntnis hat (§ 130 BGB).
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: Diese Erklärungen gelten sofort mit ihrer Abgabe, unabhängig davon, ob der Empfänger sie tatsächlich erhält oder davon Kenntnis nimmt. Beispiele sind Testamente oder der Widerruf einer Vollmacht.

Angebot und Annahme – Formvorschriften für Willenserklärungen

Bei Angebot und Annahme gibt es zwei wichtige Formvorschriften, die beachtet werden müssen:

  • Schriftform vs. mündliche Erklärungen
  • Ausdrucksformen: ausdrückliche vs. konkludente Willenserklärung

Schriftform vs. mündliche Erklärungen

Willenserklärungen können entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, wobei jede Form ihre eigenen Anforderungen und Implikationen hat.

Schriftliche Erklärung: Eine schriftliche Willenserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen und kann oft zusätzliche Anforderungen wie eine Unterschrift oder die Einhaltung bestimmter Formate beinhalten.

Beispiele für schriftliche Erklärungen:

Kündigungen: Wie bei Miet- oder Arbeitsverträgen, wo gesetzliche Vorschriften die Schriftform vorschreiben.

Kündigungen: Wie bei Miet- oder Arbeitsverträgen, wo gesetzliche Vorschriften die Schriftform vorschreiben.

Mündliche Erklärungen: Mündliche Willenserklärungen sind ebenfalls rechtsgültig, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist.

Beispiele für mündliche Erklärungen:

Verhandlungen: Angebote und Annahmen, die im Gespräch gemacht werden, sind oft mündlich und sofort verbindlich.

Kaufverträge: In vielen alltäglichen Situationen, wie beim Kauf eines Produkts im Geschäft, können mündliche Vereinbarungen ausreichen.

Ausdrucksformen: ausdrücklich vs. konkludent

Willenserklärungen kannst du auf zwei verschiedene Arten abgeben: ausdrücklich oder konkludent.

Art der Willenserklärung

Beschreibung

Beispiele

Ausdrückliche Willenserklärung

Du gibst deinen Willen klar und direkt bekannt, schriftlich oder mündlich.

- Vertragsschluss: Unterschreiben eines Vertrags.
- Kündigung: Schriftliche Einreichung einer Kündigung.

Konkludente Willenserklärung

Dein Wille wird indirekt durch Verhalten oder Handlungen deutlich.

- Zahlen an der Kasse: Kauf eines Produkts durch Bezahlung.
- Warten auf ein Angebot: Reagieren auf ein Angebot ohne direkte Bestätigung.

Willenserklärungen einfach erklärt: Häufige Fragen

Wann ist eine Willenserklärung abgegeben?

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, was erforderlich ist, damit die Erklärung in den Rechtsverkehr gelangt. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung muss sie zusätzlich einem Empfänger zugehen, um wirksam zu werden (z. B. eine Kündigung oder ein Vertragsangebot). Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (wie z. B. einem Testament) ist sie bereits mit der Abgabe gültig, ohne dass sie einem bestimmten Empfänger zugehen muss.

Welche Willenserklärungen sind anfechtbar?

Anfechtbar sind Willenserklärungen, wenn bestimmte Fehler bei ihrer Abgabe vorliegen. Hier sind die wichtigsten Gründe, die eine Anfechtung rechtfertigen:

  1. Irrtum: Wenn der Erklärende sich über den Inhalt seiner Erklärung irrt (z. B. ein Zahlendreher) oder eine falsche Vorstellung vom Sachverhalt hat (§ 119 BGB).
  2. Täuschung: Wenn die Willenserklärung aufgrund einer arglistigen Täuschung abgegeben wurde (§ 123 BGB).
  3. Drohung: Wenn jemand durch widerrechtliche Drohung zur Abgabe der Erklärung gezwungen wurde (§ 123 BGB).
  4. Übermittlungsfehler: Wenn ein Fehler bei der Übermittlung der Erklärung vorliegt, z. B. durch einen Boten (§ 120 BGB).

Nach einer erfolgreichen Anfechtung gilt die Willenserklärung rückwirkend als nichtig.

Welche Voraussetzungen müssen Willenserklärungen erfüllen?

Eine Willenserklärung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Handlungswille: Bewusste Handlung.
  2. Erklärungswille: Absicht, eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben.
  3. Geschäftswille: Ziel, eine bestimmte Rechtsfolge zu erzielen.
  4. Abgabe: Erklärung muss in den Rechtsverkehr gelangen.
  5. Zugang (bei empfangsbedürftigen Erklärungen): Empfänger muss von der Erklärung Kenntnis nehmen können.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Willenserklärung unwirksam oder anfechtbar.

Wie und wann wird eine Willenserklärung wirksam?

Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn:

  1. Abgabe: Sie dem anderen Teil zugeht.
  2. Zugang: Bei empfangsbedürftigen Erklärungen gilt sie als wirksam, sobald der Empfänger von ihr Kenntnis nimmt.
  3. Einhaltung von Fristen: Fristen müssen beachtet werden.
  4. Fehlende Anfechtung: Sie bleibt wirksam, solange sie nicht angefochten wird.

Zusammengefasst: Sie wird wirksam durch Abgabe und Zugang.

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